Auch seien die Beweismittel, welche er bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, nicht angeschaut worden. 5.2 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2025 vor, es sei im Rahmen einer Strafuntersuchung zulässig, dass sich die zuständige Staatsanwältin bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht äussere und dabei die persönliche, aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offenlege. Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände gegeben, welche geeignet wären, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken.