5. 5.1 Zu prüfen bleibt das vom Beschwerdeführer gegen die Gesuchsgegnerin geltend gemachte Ausstandsgesuch. Der Beschwerdeführer führt insoweit zur Begründung an, aus der angefochtenen Verfügung gehe klar hervor, dass keine objektive Betrachtung stattgefunden habe. Die Gesuchsgegnerin sei wegen seiner Vorstrafen voreingenommen und befangen und habe nur aus dem Aspekt der Vorstrafen heraus «geurteilt». Abklärungen und Beweisaufnahmen seien keine gemacht worden. Auch seien die Beweismittel, welche er bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, nicht angeschaut worden.