4.5 Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Motorrad G.________ (Marke), beschlagnahmt hat. Zudem sind die vorgesehene Verwertung bzw. Vernichtung des Motorrades bzw. der Beschlag des allfälligen Nettoverwertungserlöses, gegen welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht gewehrt hat, rechtmässig. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.