385 Abs. 1 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt hat, ist eine vorzeitige Verwertung angesichts dessen angezeigt, dass das Motorrad als nicht betriebssicher eingestuft wurde, ein externer Platz gesucht werden müsste, wobei noch höhere Kosten entstehen würden, und die Möglichkeit der Entstehung von Standschäden sowie die gerichtsnotorisch schnelle Wertverminderung bei Fahrzeugen zu berücksichtigen sind (das Motorrad hat immerhin bereits einen Kilometerstand über 11'000 km). 4.5 Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Motorrad G.________ (Marke), beschlagnahmt hat.