Dass ebenfalls eine Regenbekleidung beschlagnahmt worden sein soll, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor (vgl. gleichermassen die Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025, in welcher keine Regenbekleidung erwähnt worden ist). 4.4.4 Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bezüglich der Anordnung einer vorzeitigen Verwertung bzw. allenfalls Vernichtung des Motorrades (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung) wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Hierauf wird verwiesen (vgl. E. 3.1 hiervor), zumal es am Beschwerdeführer liegt,