_ vom 18. August 2025). Bei einer Aushändigung an den Sohn des Beschwerdeführers wäre zudem keine hinreichende Gewähr dafür geboten, dass der Beschwerdeführer nicht wieder mit diesem Fahrzeug fährt. Dass ebenfalls eine Regenbekleidung beschlagnahmt worden sein soll, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor (vgl. gleichermassen die Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025, in welcher keine Regenbekleidung erwähnt worden ist).