Dies gilt auch bezüglich des angeblich einer Drittperson gehörenden Akkus. Soweit der Beschwerdeführer als Beleg für das Eigentum des Sohnes am beschlagnahmten Motorrad mit der Beschwerde eine Kaufbestätigung vom 18. August 2023 einreichte, betrifft diese zudem offenbar nicht das vorliegend beschlagnahmte Fahrzeug (vgl. die von der Generalstaatsanwaltschaft mit oberinstanzlicher Stellungnahme vom 2. September 2025 eingereichte E-Mail des Kantonspolizisten D.________ vom 18. August 2025).