Wenn er vorbringt, das Motorrad gehöre seinem Sohn (vgl. S. 2 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO auch Gegenstände einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn der Gegenstand voraussichtlich einzuziehen ist. In der angefochtenen Verfügung wurde denn auch Frist gesetzt, allfällige Ansprüche eines rechtmässigen Eigentümers geltend zu machen (vgl. Ziff. 2 der Verfügung). Dies gilt auch bezüglich des angeblich einer Drittperson gehörenden Akkus.