(Marke) zwecks Sicherstellung für eine mögliche Einziehung insgesamt als verhältnismässig und damit rechtens. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er seit dem 12. März 2020 nie mehr ein Fahrzeug gelenkt habe, das einen Ausweis oder eine Immatrikulation benötigt habe (S. 2 der Beschwerde sowie S. 1 der Eingabe vom 15. September 2025), steht dies im klaren Widerspruch zum Strafregisterauszug vom 18. Juli 2025 (vgl. die Strafbefehle vom 31. März 2022 und 24. April 2024). Wenn er vorbringt, das Motorrad gehöre seinem Sohn (vgl. S. 2 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst.