Die Beschlagnahme ist zudem geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung und erscheint mit Blick auf das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) zumutbar. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre, ist – nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach kontrolliert und verzeigt worden ist – nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschlagnahme des Motorrades G.________ (Marke) zwecks Sicherstellung für eine mögliche Einziehung insgesamt als verhältnismässig und damit rechtens.