in dessen Verfügungsmacht. Prima facie erscheint daher die Einziehung des Motorrades nach Art. 69 Abs. 1 StGB resp. im Falle einer vorzeitigen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO des mit Beschlag belegten Erlöses (vgl. E. 4.4.4 hiernach) möglich, so dass im Hinblick darauf auch ihre strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO zulässig ist. Die Beschlagnahme ist zudem geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung und erscheint mit Blick auf das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) zumutbar.