Seine Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025 (Z. 264 ff. des Protokolls), wonach er u.a. in Abrede stellte, dass das Motorrad zu schnell gefahren sei und geltend machte, dieses müsse nicht immatrikuliert sein, zeugen gleichermassen von einer weiter bestehenden Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers. Angesichts dessen ist derzeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch die bereits stattgefundenen zahlreichen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das SVG nicht hat belehren lassen und es sich bei