vgl. auch Z. 105 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025, wonach der Beschwerdeführer eingestand, trotz des Anhaltungsversuchs der Kantonspolizei Bern mit Blaulicht – dieses muss für den Beschwerdeführer angesichts der Tageszeit kurz vor Mitternacht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen sein – weitergefahren zu sein, womit er sich offensichtlich aktiv einer Polizeikontrolle entzog). Seine Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025 (Z. 264 ff.