Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Vorstrafen im Bereich des SVG (vgl. einässlich den Strafregisterauszug vom 18. Juli 2025 [u.a. mehrere unbedingte Freiheitsstrafen als Sanktion für mehrfach begangene Widerhandlungen gegen das SVG] sowie die IVZ Auskunft Administrativmassnahmen vom 18. Juli 2025). Auch anlässlich seiner Anhaltung vom 13. Juli 2025 zeigte er sich uneinsichtig und unkooperativ (vgl. S. 5 f. des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 6. August 2025; S. 2 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 14. Juli 2025; vgl. auch Z. 105 ff.