August 2025 und S. 2 des Berichtsrapports vom 14. Juli 2025; vgl. auch Z. 242 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025, wonach der Beschwerdeführer immerhin eingestand, dass er die Schwinge des Zweirads mit Spannset zusammengebunden hat, weil eine Schraube gebrochen sei). Die Staatsanwaltschaft hat weiter zu Recht einen Deliktskonnex bejaht, zumal die Widerhandlungen gegen das SVG mit dem beschlagnahmten Motorrad begangen worden sein sollen.