Z. 90 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025, wonach der Beschwerdeführer selbst eingestand, am 13. Juli 2025 ca. 50 km/h gefahren zu sein). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die am sichergestellten Motorrad festgestellten Mängel seien allesamt durch die Anhalte-Aktion der Polizei erfolgt (vgl. S. 1 der Beschwerde), erscheint dies bei einer summarischen Prüfung derzeit als blosse Schutzbehauptung, zumal die Anhaltung von der Kantonspolizei Bern gänzlich anders beschrieben wird, was glaubhaft erscheint (vgl. S. 2 f. des Anzeigerapports vom 6.