es entsprechend ordentlich immatrikuliert und versichert sein. Zudem muss der Fahrzeuglenker mindestens über die Führerausweiskategorie A1 – welche der Beschwerdeführer offenbar nicht hat – verfügen und es besteht Helmpflicht (vgl. S. 3 des technischen Untersuchungsprotokolls der Kantonspolizei Bern vom 15. Juli 2025; vgl. gleichermassen Z. 90 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025, wonach der Beschwerdeführer selbst eingestand, am 13. Juli 2025 ca. 50 km/h gefahren zu sein).