Soweit der Beschwerdeführer einen hinreichenden Tatverdacht bestreitet, indem er vorbringt, der beschlagnahmte Roller sei ein H.________ (Marke) Electro Scooter, welcher keiner Einlösung, keiner Versicherung und keines Nummernschildes bedürfe und dass er zur Lenkung dieses Fahrzeuges auch keinen Fahrausweis benötige, steht dies im Widerspruch zu S. 5 des Anzeigerapports der