qualifiziert (vgl. S. 3 des technischen Untersuchungsprotokolls der Kantonspolizei Bern vom 15. Juli 2025). Die Ausführungen der Kantonspolizei Bern in den vorstehend erwähnten Rapporten resp. dem technischen Protokoll erscheinen plausibel. Es fehlt jeglicher Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, so dass darauf abgestellt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer einen hinreichenden Tatverdacht bestreitet, indem er vorbringt, der beschlagnahmte Roller sei ein H.__