Als der Beschwerdeführer schliesslich zum Anhalten gebracht werden konnte, soll sich dieser lautstark gegen die Verkehrskontrolle geäussert und sich uneinsichtig gezeigt haben. Während der Personenkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen qualifizierten Atemalkoholwert aufwies (mind. 92 mg/l, d.h. umgerechnet 1.8 Promille), er zur Lenkung des Fahrzeugs keinen Führerausweis hatte und dieses nicht immatrikuliert und nicht versichert war (vgl. S. 2 f. des Anzeigerapports sowie das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 14. Juli 2025).