5 verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, liegt ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht auf eine strafbare Handlung gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, am 13. Juli 2025 ohne Führerausweis und in angetrunkenem Zustand ein Kleinmotorfahrrad geführt zu haben, welches über 50 km/h fährt. Dieses Motorrad soll weder betriebssicher noch immatrikuliert und versichert gewesen sein.