Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Wertes des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.4 4.4.1 Die Beschlagnahmeverfügung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.1 hiervor)