Der Erlös wird mit Beschlag belegt. Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; BGE 130 I 360 E. 14.2; je mit Hinweisen).