Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen einer Beschlagnahme erfüllt, hat diese entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 263 StPO («können») zwingend zu erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1108). 4.3 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.