Die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB gründet auf der Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung der fraglichen Gegenstände – oder im Falle einer vorzeitigen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO des mit Beschlag belegten Erlöses (vgl. dazu E. 4.4.4 hiernach) – durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen).