3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, das beschlagnahmte Motorrad sei weder ein G.________ (Marke) noch ein G.________ (Marke), sondern ein H.________ (Marke) Electro Scooter. Dieses Fahrzeug bedürfe keiner Einlösung, keiner Versicherung und keines Nummernschildes. Ebenso wenig bedürfe er als Lenker dieser Fahrzeugkategorie eines Fahrausweises, womit keine strafbare Handlung gegeben sei. Er habe ab dem 12. März 2020 kein Fahrzeug mehr gelenkt, das einen Ausweis benötige. Der Roller sei zudem in einem verkehrssicheren Zustand gewesen und gehöre seinem Sohn.