Das Regierungsstatthalteramt Bern wird daher mit dem Vollzug der Verwertung beauftragt. Der Nettoerlös aus dem Verkauf des Kleinmotorrades wird mit Beschlag belegt und gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und d StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen verwendet bzw. eingezogen.