Eine Wiederbeschaffung von Fahrzeugen würde zudem ein zeitlicher und insbesondere finanzieller Aufwand bedeuten. Damit ist die Sicherungseinziehung des aufgeführten Fahrzeuges die mildeste geeignete Massnahme um zu verhindern, dass A.________ erneut ein Fahrzeug lenkt, und somit verhältnismässig (vgl. dazu Beschluss der AK vom 15.12.2009, AK Nr. 2009/521). Das betreffende Motorrad wird deshalb in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO beschlagnahmt. Das Kleinmotorrad G.________ (Marke) ist zurzeit bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland temporär eingestellt und verursacht Kosten.