Die Beschlagnahme des fraglichen Motorrades ist zur Erreichung der Sicherung geeignet. Wie sich bereits mehrfach gezeigt hat, halten auch die bisherigen Verurteilungen A.________ nicht davon ab, weiterhin ein Motorrad zu lenken. Die Wiederbeschaffungsmöglichkeit steht einer voraussichtlichen Einziehung jedenfalls nicht von vorneherein entgegen (vgl. BAUMANN in NIGGLI / WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 14 und 14b zu Art. 69 StGB). Eine Wiederbeschaffung von Fahrzeugen würde zudem ein zeitlicher und insbesondere finanzieller Aufwand bedeuten.