Mit dem unter anderem Führen eines Kleinmotorrades, welches über 50km/h fährt, ohne Führerausweis sowie in angetrunkenem Zustand, begangen am 13.07.2025, liegt eine Anlasstat für eine Beschlagnahmung vor, zumal jede Art von Straftat Anlasstat sein kann, sogar Übertretungen (vgl. NIGGLI / WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 6 zu Art. 69 StGB). Die Widerhandlungen beging A.________ [mit] dem sichergestellten Kleinmotorrad G.________ (Marke) Dieses weist somit einen konkreten Bezug zu den Straftaten auf. [rechtliche Grundlagen Art. 59 StGB].