__ einen E-Roller, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 52km/h erreicht, obschon die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für dieses Fahrzeug max. 20km/h beträgt, lenkte. Der betreffende E-Roller verfügte weder über ein Kontrollschild noch über eine Haftpflichtversicherung. Zudem befand sich A.________ in einem angetrunkenen Zustand. Mit dem unter anderem Führen eines Kleinmotorrades, welches über 50km/h fährt, ohne Führerausweis sowie in angetrunkenem Zustand, begangen am 13.07.2025, liegt eine Anlasstat für eine Beschlagnahmung vor, zumal jede Art von Straftat Anlasstat sein kann, sogar Übertretungen (vgl. NIGGLI /