_ unter anderem wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Führens und Inverkehrbringens eines nicht immatrikulierten Kleinmotorrades ohne Fahrausweis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung schuldig erklärt und verurteilt. Trotz dieser zahlreichen Vorstrafen sowie einem Ausweisentzug seit November 2015 wurde am 13.07.2025 durch die Kantonspolizei Bern erneut festgestellt, dass A.________ einen E-Roller, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 52km/h erreicht, obschon die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für dieses Fahrzeug max. 20km/h beträgt, lenkte.