3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Motorrades wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): Bereits mit Strafbefehlen vom 06.11.2014, 19.11.2015, 18.01.2018, 11.12.2018, 12.08.2019, 12.03.2020, 31.03.2022 und 24.04.2024 wurde A.________ unter anderem wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Führens und Inverkehrbringens eines nicht immatrikulierten Kleinmotorrades ohne Fahrausweis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung schuldig erklärt und verurteilt.