Die Gesuchsgegnerin wurde aufgefordert, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 2. September 2025 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 2. September 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 5. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.