(Marke) (FIN C.________) und stellte in Aussicht, dieses zu verwerten bzw. zu vernichten, sofern innert einer Frist von zehn Tagen keine Ansprüche vom rechtmässigen Eigentümer geltend gemacht würden (Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Nach Ablauf der vorgenannten Frist werde das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland mit dem Vollzug der Verwertung beauftragt. Der Nettoverwertungserlös werde mit Beschlag belegt (Ziff. 3 der Verfügung). Sofern eine Verwertung nicht vollzogen werden könne, werde das Fahrzeug zur Vernichtung eingezogen (Ziff. 4 der Verfügung).