Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 410+411 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwältin B.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung / Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. Juli 2025 (BM 25 24623) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldig- ter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Führen eines Kleinmotorrades ohne Berechtigung, Führen eines Kleinmotorfahrrades in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Führen und Inverkehr- bringen eines nicht immatrikulierten Kleinmotorrades ohne Fahrausweis, ohne Kon- trollschild und ohne Haftpflichtversicherung sowie Führen eines nicht betriebssiche- ren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Kleinmotorrades. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Kleinmotorrad G.________ (Marke) (FIN C.________) und stellte in Aussicht, dieses zu verwerten bzw. zu vernichten, sofern innert einer Frist von zehn Tagen keine Ansprüche vom rechtmässigen Eigentümer geltend gemacht würden (Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Nach Ablauf der vorgenannten Frist werde das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland mit dem Vollzug der Verwertung beauftragt. Der Nettoverwertungserlös werde mit Beschlag belegt (Ziff. 3 der Verfügung). Sofern eine Verwertung nicht vollzogen werden könne, werde das Fahrzeug zur Vernichtung eingezogen (Ziff. 4 der Verfügung). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft mit als «Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juli 2025» betitelter Eingabe Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des beschlagnahmten Kleinmotorrades. Zudem stellte er sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Die Gesuchsgegne- rin leitete die Eingabe des Beschwerdeführers am 13. August 2025 zuständigkeits- halber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2025 auf Anfrage bestätigt hatte, dass seine Eingabe vom 10. August 2025 als Beschwerde und Ausstandsgesuch zu behandeln sei, wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2025 ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren eröffnet. Die Gesuchsgegnerin wurde aufgefordert, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Der Generalstaatsanwalt- schaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Die Ge- suchsgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 2. September 2025 die Abwei- sung des Ausstandsgesuchs. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellung- nahme vom 2. September 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 5. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde 2 legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Motorrad G.________ (Marke), wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle des Beschwerde- führers am 13. Juli 2025 sichergestellt, wobei dieser das Motorrad gefahren hat. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025 an, dass das Motorrad seinem Sohn gehöre (Z. 57 f. des Protokolls). Er (der Beschwerdeführer) benutze dieses indes, seit es im August 2023 gekauft worden sei (Z. 67 f. des Protokolls). Er und sein Sohn würden das Motorrad etwa gleich viel fahren (Z. 70 f. des Protokolls; vgl. auch Z. 260 ff. des Protokolls, wonach der Be- schwerdeführer auf die Nachfrage, ob dies dasselbe Fahrzeug sei, welches er schon immer gehabt habe, ausführte: Ja das ist so. Es ist unseres oder mein Fahrzeug ja.). Mit Schreiben vom 5. September 2025 an die Beschwerdekammer verlangte der Beschwerdeführer zudem die «Rückgabe» des Motorrads, wobei angesichts der von ihm gewählten Formulierung davon auszugehen ist, dass er hierbei eine Rück- gabe an ihn selbst meinte. Ob der Beschwerdeführer als momentaner Besitzer des Motorrades im Zeitpunkt von dessen Beschlagnahmung sowie als regelmässiger Nutzer zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Motorrades legitimiert ist (vgl. dazu: BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 zu Art. 263 StPO und N. 11 zu Vor Art. 263-268 StPO; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 368 und 374; BGE 128 I 129 E. 3.1.3, 120 Ia 120 E. 1b) resp. wie es sich mit den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen am Motorrad genau verhält (vgl. dazu auch E. 4.4.3 hiervor), kann vorliegend letztlich offen bleiben, zumal die Beschwerde so oder an- ders abzuweisen ist. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Motorrades wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): Bereits mit Strafbefehlen vom 06.11.2014, 19.11.2015, 18.01.2018, 11.12.2018, 12.08.2019, 12.03.2020, 31.03.2022 und 24.04.2024 wurde A.________ unter anderem wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeu- ges und Führens und Inverkehrbringens eines nicht immatrikulierten Kleinmotorrades ohne Fahraus- weis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung schuldig erklärt und verurteilt. Trotz dieser zahlreichen Vorstrafen sowie einem Ausweisentzug seit November 2015 wurde am 13.07.2025 durch die Kantonspolizei Bern erneut festgestellt, dass A.________ einen E-Roller, welcher eine Höchstge- schwindigkeit von 52km/h erreicht, obschon die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für dieses Fahr- zeug max. 20km/h beträgt, lenkte. Der betreffende E-Roller verfügte weder über ein Kontrollschild noch über eine Haftpflichtversicherung. Zudem befand sich A.________ in einem angetrunkenen Zu- stand. Mit dem unter anderem Führen eines Kleinmotorrades, welches über 50km/h fährt, ohne Führeraus- weis sowie in angetrunkenem Zustand, begangen am 13.07.2025, liegt eine Anlasstat für eine Be- schlagnahmung vor, zumal jede Art von Straftat Anlasstat sein kann, sogar Übertretungen (vgl. NIGGLI / WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 6 zu Art. 69 StGB). Die Widerhandlungen beging A.________ [mit] dem sichergestellten Kleinmotorrad G.________ (Marke) Dieses weist somit einen konkreten Bezug zu den Straftaten auf. [rechtliche Grundlagen Art. 59 StGB]. 3 A.________ ist in der Zeit vom Sommer 2014 bis Juli 2025 mehrfach ohne Führerausweis gefahren. Es besteht unter diesen Umständen zusammengefasst Grund zur Annahme, dass A.________ das in seiner Herrschaft stehende Motorrad nicht nur in der Vergangenheit wiederholt für strafbare Zwecke verwendet und damit ohne Führerausweis auf öffentlichen Strassen gefahren ist (Art. 95/2 SVG), sondern dass er dies bei entsprechender Möglichkeit auch weiterhin tun wird. [rechtliche Grundlagen Verhältnismässigkeit]. Die Beschlagnahme des fraglichen Motorrades ist zur Erreichung der Sicherung geeignet. Wie sich bereits mehrfach gezeigt hat, halten auch die bisherigen Verurteilungen A.________ nicht davon ab, weiterhin ein Motorrad zu lenken. Die Wiederbeschaffungsmöglichkeit steht einer voraussichtlichen Einziehung jedenfalls nicht von vorneherein entgegen (vgl. BAUMANN in NIGGLI / WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 14 und 14b zu Art. 69 StGB). Eine Wiederbeschaffung von Fahr- zeugen würde zudem ein zeitlicher und insbesondere finanzieller Aufwand bedeuten. Damit ist die Si- cherungseinziehung des aufgeführten Fahrzeuges die mildeste geeignete Massnahme um zu verhin- dern, dass A.________ erneut ein Fahrzeug lenkt, und somit verhältnismässig (vgl. dazu Beschluss der AK vom 15.12.2009, AK Nr. 2009/521). Das betreffende Motorrad wird deshalb in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO beschlagnahmt. Das Kleinmotorrad G.________ (Marke) ist zurzeit bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland tem- porär eingestellt und verursacht Kosten. Es wurde zudem durch den Technischen Verkehrsdienst der Kantonspolizei Bern als nicht betriebssicher eingestuft. Bei einer noch längeren Einstellung müsste zwingend ein externer Platz gesucht werden, wobei noch höhere Gebühren entstehen würden. Zu- dem könnten Standschäden entstehen und das Fahrzeug würde zusätzlich an Wert verlieren [recht- lich Grundlagen Art. 266 Abs. 4 StPO und Art. 73 EG ZSJ]. Das Regierungsstatthalteramt Bern wird daher mit dem Vollzug der Verwertung beauftragt. Der Nettoerlös aus dem Verkauf des Kleinmotorra- des wird mit Beschlag belegt und gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und d StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen verwendet bzw. eingezogen. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, das beschlagnahmte Motorrad sei weder ein G.________ (Marke) noch ein G.________ (Marke), son- dern ein H.________ (Marke) Electro Scooter. Dieses Fahrzeug bedürfe keiner Einlösung, keiner Versicherung und keines Nummernschildes. Ebenso wenig be- dürfe er als Lenker dieser Fahrzeugkategorie eines Fahrausweises, womit keine strafbare Handlung gegeben sei. Er habe ab dem 12. März 2020 kein Fahrzeug mehr gelenkt, das einen Ausweis benötige. Der Roller sei zudem in einem ver- kehrssicheren Zustand gewesen und gehöre seinem Sohn. 4. 4.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Nach Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden 4 sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Eine Sicherungs- einziehung eines Fahrzeuges fällt insbesondere in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teil- nimmt (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). 4.2 Die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB gründet auf der Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solan- ge die blosse Möglichkeit der Einziehung der fraglichen Gegenstände – oder im Falle einer vorzeitigen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO des mit Beschlag belegten Erlöses (vgl. dazu E. 4.4.4 hiernach) – durch das Sachgericht «prima fa- cie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ih- rer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Be- urteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Ein- ziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Be- schlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen einer Beschlagnahme er- füllt, hat diese entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 263 StPO («kön- nen») zwingend zu erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1108). 4.3 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertver- minderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Be- stimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag be- legt. Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Ein- griffs ins Eigentum (Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; BGE 130 I 360 E. 14.2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unterhalt im Sinne des Gesetzes kostspielig ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1). Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Wertes des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, un- verhältnismässig erscheinen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Fe- bruar 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.4 4.4.1 Die Beschlagnahmeverfügung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.1 hiervor) 5 verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, liegt ein hinreichender, objektiv begrün- deter Tatverdacht auf eine strafbare Handlung gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Dem Be- schwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, am 13. Juli 2025 ohne Führerausweis und in angetrunkenem Zustand ein Kleinmotorfahrrad geführt zu haben, welches über 50 km/h fährt. Dieses Motorrad soll weder betriebssicher noch immatrikuliert und ver- sichert gewesen sein. Der dringende Tatverdacht auf mehrfach begangene Wider- handlungen gegen das SVG gründet massgeblich auf dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. August 2025, dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 14. Juli 2025, dem technischen Untersuchungsprotokoll der Kantonspoli- zei Bern vom 15. Juli 2025 sowie dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrun- fähigkeit vom 14. Juli 2025. Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. Au- gust 2025 wurde einlässlich beschrieben, wie der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 ohne Berechtigung und ohne Helm sowie mit offensichtlichen «Schlangenlini- en» mit seiner Tochter (Jg. 2009) über die E.________ (Strasse) in Richtung F.________ (Strasse) gefahren, via Matrix «Stopp Police» zum Anhalten aufgefor- dert worden und gleichwohl seine Fahrt fortgesetzt haben soll, obwohl die Tochter des Beschwerdeführers den Blick nach dem Streifenwagen gewendet und dem- nach offensichtlich Kenntnis von der Aufforderung gehabt haben soll. Als der Be- schwerdeführer schliesslich zum Anhalten gebracht werden konnte, soll sich dieser lautstark gegen die Verkehrskontrolle geäussert und sich uneinsichtig gezeigt ha- ben. Während der Personenkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer einen qualifizierten Atemalkoholwert aufwies (mind. 92 mg/l, d.h. umgerechnet 1.8 Promille), er zur Lenkung des Fahrzeugs keinen Führerausweis hatte und die- ses nicht immatrikuliert und nicht versichert war (vgl. S. 2 f. des Anzeigerapports sowie das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 14. Juli 2025). Die anschliessend durchgeführte technische Untersuchung des Fahrzeugs ergab zu- dem, dass sich dieses in nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemässen Zu- stand befand (vgl. S. 3 f. des technischen Untersuchungsprotokolls der Kantonspo- lizei Bern vom 15. Juli 2025 [u.a. Ölnässe an der vorderen Teleskopfedergabel; abgenutzte/nicht korrekt abdichtende Gabeldichtringe; Fehlfunktion im Bereich des schwimmend gelagerten Bremssattels oder der Bremskolben]; vgl. auch Z. 237 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Au- gust 2025). Es wurde aufgrund der gemessenen Höchstgeschwindigkeit von 52 km/h als Fahrzeug der Kategorie Motorrad nach Art. 14 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) qua- lifiziert (vgl. S. 3 des technischen Untersuchungsprotokolls der Kantonspolizei Bern vom 15. Juli 2025). Die Ausführungen der Kantonspolizei Bern in den vorstehend erwähnten Rapporten resp. dem technischen Protokoll erscheinen plausibel. Es fehlt jeglicher Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, so dass darauf abgestellt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer einen hinreichenden Tatverdacht be- streitet, indem er vorbringt, der beschlagnahmte Roller sei ein H.________ (Marke) Electro Scooter, welcher keiner Einlösung, keiner Versicherung und keines Num- mernschildes bedürfe und dass er zur Lenkung dieses Fahrzeuges auch keinen Fahrausweis benötige, steht dies im Widerspruch zu S. 5 des Anzeigerapports der 6 Kantonspolizei Bern vom 6. August 2025, wonach bei der technischen Untersu- chung festgestellt wurde, dass das sichergestellte und überprüfte Motorrad eine gemessene Höchstgeschwindigkeit von 52 km/h fuhr. Als Fahrzeug der Kategorie Motorrad nach Art. 14 Bst. a VTS muss es entsprechend ordentlich immatrikuliert und versichert sein. Zudem muss der Fahrzeuglenker mindestens über die Füh- rerausweiskategorie A1 – welche der Beschwerdeführer offenbar nicht hat – verfü- gen und es besteht Helmpflicht (vgl. S. 3 des technischen Untersuchungsprotokolls der Kantonspolizei Bern vom 15. Juli 2025; vgl. gleichermassen Z. 90 f. des Proto- kolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025, wonach der Beschwerde- führer selbst eingestand, am 13. Juli 2025 ca. 50 km/h gefahren zu sein). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die am sichergestellten Motorrad festgestellten Mängel seien allesamt durch die Anhalte-Aktion der Polizei erfolgt (vgl. S. 1 der Beschwer- de), erscheint dies bei einer summarischen Prüfung derzeit als blosse Schutzbe- hauptung, zumal die Anhaltung von der Kantonspolizei Bern gänzlich anders be- schrieben wird, was glaubhaft erscheint (vgl. S. 2 f. des Anzeigerapports vom 6. August 2025 und S. 2 des Berichtsrapports vom 14. Juli 2025; vgl. auch Z. 242 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025, wonach der Be- schwerdeführer immerhin eingestand, dass er die Schwinge des Zweirads mit Spannset zusammengebunden hat, weil eine Schraube gebrochen sei). Die Staatsanwaltschaft hat weiter zu Recht einen Deliktskonnex bejaht, zumal die Wi- derhandlungen gegen das SVG mit dem beschlagnahmten Motorrad begangen worden sein sollen. 4.4.2 Ferner bestehen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hinreichende An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das in seiner Herrschaft stehende Motorrad auch in Zukunft für strafbare Zwecke verwenden wird (insbesondere Fah- ren ohne Führerausweis auf öffentlichen Strassen) und dass dadurch eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen besteht. Der Beschwerdeführer ver- fügt über zahlreiche Vorstrafen im Bereich des SVG (vgl. einässlich den Strafregis- terauszug vom 18. Juli 2025 [u.a. mehrere unbedingte Freiheitsstrafen als Sanktion für mehrfach begangene Widerhandlungen gegen das SVG] sowie die IVZ Aus- kunft Administrativmassnahmen vom 18. Juli 2025). Auch anlässlich seiner Anhal- tung vom 13. Juli 2025 zeigte er sich uneinsichtig und unkooperativ (vgl. S. 5 f. des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 6. August 2025; S. 2 des Berichts- rapports der Kantonspolizei Bern vom 14. Juli 2025; vgl. auch Z. 105 ff. des Proto- kolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025, wonach der Beschwerde- führer eingestand, trotz des Anhaltungsversuchs der Kantonspolizei Bern mit Blau- licht – dieses muss für den Beschwerdeführer angesichts der Tageszeit kurz vor Mitternacht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen sein – weitergefahren zu sein, womit er sich offensichtlich aktiv einer Polizeikontrolle entzog). Seine Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2025 (Z. 264 ff. des Protokolls), wo- nach er u.a. in Abrede stellte, dass das Motorrad zu schnell gefahren sei und gel- tend machte, dieses müsse nicht immatrikuliert sein, zeugen gleichermassen von einer weiter bestehenden Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschwerde- führers. Angesichts dessen ist derzeit davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer durch die bereits stattgefundenen zahlreichen Strafverfahren we- gen Widerhandlungen gegen das SVG nicht hat belehren lassen und es sich bei 7 der inkriminierten Tat nicht um eine letztmalige Entgleisung des Beschwerdeführers handelt, die sich aller Voraussicht nicht mehr wiederholen wird. Vielmehr besteht die begründete konkrete Befürchtung, dass dieser das Motorrad weiterhin – auch unter Alkoholeinfluss – lenken wird. Gestützt darauf muss derzeit bei einer summa- rischen Prüfung von einer erhöhten Gefahr für die Sicherheit von Menschen aus- gegangen werden, verbliebe das Fahrzeug weiterhin beim Beschwerdeführer resp. in dessen Verfügungsmacht. Prima facie erscheint daher die Einziehung des Mo- torrades nach Art. 69 Abs. 1 StGB resp. im Falle einer vorzeitigen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO des mit Beschlag belegten Erlöses (vgl. E. 4.4.4 hiernach) möglich, so dass im Hinblick darauf auch ihre strafprozessuale Be- schlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO zulässig ist. Die Beschlagnahme ist zudem geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung und erscheint mit Blick auf das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öf- fentliche Ordnung) zumutbar. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben be- schriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre, ist – nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach kontrolliert und verzeigt worden ist – nicht ersichtlich. Damit er- weist sich die Beschlagnahme des Motorrades G.________ (Marke) zwecks Si- cherstellung für eine mögliche Einziehung insgesamt als verhältnismässig und da- mit rechtens. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er seit dem 12. März 2020 nie mehr ein Fahrzeug gelenkt habe, das einen Ausweis oder eine Immatrikulation benötigt habe (S. 2 der Beschwerde sowie S. 1 der Eingabe vom 15. September 2025), steht dies im klaren Widerspruch zum Strafregisterauszug vom 18. Juli 2025 (vgl. die Strafbefehle vom 31. März 2022 und 24. April 2024). Wenn er vorbringt, das Motorrad gehöre seinem Sohn (vgl. S. 2 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhal- ten, dass gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO auch Gegenstände einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn der Gegenstand voraussichtlich einzuziehen ist. In der angefochtenen Verfügung wurde denn auch Frist gesetzt, allfällige An- sprüche eines rechtmässigen Eigentümers geltend zu machen (vgl. Ziff. 2 der Ver- fügung). Dies gilt auch bezüglich des angeblich einer Drittperson gehörenden Ak- kus. Soweit der Beschwerdeführer als Beleg für das Eigentum des Sohnes am be- schlagnahmten Motorrad mit der Beschwerde eine Kaufbestätigung vom 18. Au- gust 2023 einreichte, betrifft diese zudem offenbar nicht das vorliegend beschlag- nahmte Fahrzeug (vgl. die von der Generalstaatsanwaltschaft mit oberinstanzlicher Stellungnahme vom 2. September 2025 eingereichte E-Mail des Kantonspolizisten D.________ vom 18. August 2025). Bei einer Aushändigung an den Sohn des Be- schwerdeführers wäre zudem keine hinreichende Gewähr dafür geboten, dass der Beschwerdeführer nicht wieder mit diesem Fahrzeug fährt. Dass ebenfalls eine Regenbekleidung beschlagnahmt worden sein soll, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor (vgl. gleichermassen die Empfangsbestätigung der Staats- anwaltschaft vom 23. Juli 2025, in welcher keine Regenbekleidung erwähnt worden ist). 4.4.4 Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bezüglich der Anordnung einer vorzeitigen Verwertung bzw. allenfalls Vernichtung des Motorrades (vgl. S. 4 der angefochte- nen Verfügung) wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Hierauf wird verwiesen (vgl. E. 3.1 hiervor), zumal es am Beschwerdeführer liegt, 8 genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Wie die Staatsanwalt- schaft richtigerweise ausgeführt hat, ist eine vorzeitige Verwertung angesichts des- sen angezeigt, dass das Motorrad als nicht betriebssicher eingestuft wurde, ein ex- terner Platz gesucht werden müsste, wobei noch höhere Kosten entstehen würden, und die Möglichkeit der Entstehung von Standschäden sowie die gerichtsnotorisch schnelle Wertverminderung bei Fahrzeugen zu berücksichtigen sind (das Motorrad hat immerhin bereits einen Kilometerstand über 11'000 km). 4.5 Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Motorrad G.________ (Marke), beschlagnahmt hat. Zudem sind die vorgesehene Verwertung bzw. Vernichtung des Motorrades bzw. der Beschlag des allfälligen Nettoverwertungserlöses, gegen welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde nicht gewehrt hat, rechtmässig. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt das vom Beschwerdeführer gegen die Gesuchsgegnerin geltend gemachte Ausstandsgesuch. Der Beschwerdeführer führt insoweit zur Begründung an, aus der angefochtenen Verfügung gehe klar hervor, dass keine objektive Be- trachtung stattgefunden habe. Die Gesuchsgegnerin sei wegen seiner Vorstrafen voreingenommen und befangen und habe nur aus dem Aspekt der Vorstrafen her- aus «geurteilt». Abklärungen und Beweisaufnahmen seien keine gemacht worden. Auch seien die Beweismittel, welche er bei der Staatsanwaltschaft eingereicht ha- be, nicht angeschaut worden. 5.2 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2025 vor, es sei im Rahmen einer Strafuntersuchung zulässig, dass sich die zuständige Staats- anwältin bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hin- sicht äussere und dabei die persönliche, aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offenlege. Im vorliegenden Fall seien keine besonde- ren Umstände gegeben, welche geeignet wären, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Inwiefern sie mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie ihrem Weiterleitungsschreiben vom 13. August 2025 keine objektive Betrachtung vorge- nommen haben solle, sei nicht ersichtlich und werde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. 5.3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Zuständig für den Ent- scheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsge- such wurde frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereicht. Hierauf ist ein- zutreten. 5.4 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Per- son, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Un- 9 parteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in ei- ner Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie kann abgelehnt werden resp. hat in den Ausstand zu treten, wenn Um- stände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den An- schein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit be- zeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegen- stand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befan- genheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 5.5 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu tre- ten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Befan- genheit einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorlie- gen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflich- ten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3). Diesbezüglich sind primär die gegen die zu beanstandenden Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Auch voreilige präjudi- zielle Äusserungen der Verfahrensleitung können in begründeten Einzelfällen ge- eignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Verfahrensleitung nicht gewillt erscheint, ihren un- zulässigen, vom zuständigen Gericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und 10 dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vor- läufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei wird aber, sofern nicht besondere gegen- teilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt, dass die Verfahrensleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tat- sachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.4.1 und 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3). 5.6 Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin ausgemacht werden. Allein der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin mittels der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden hat, begründet keinen Ausstands- grund. Soweit der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht ein- verstanden ist, hat er das diesbezügliche Rechtsmittel zu ergreifen, was er denn auch getan hat. Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin bei objektiver Betrach- tung mittels der Beschlagnahmeverfügung oder anderweitig besonders krasse und ungewöhnlich häufige Fehlleistungen begangen haben soll, welche bei gesamthaf- ter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich ein- seitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken, liegen klarerweise nicht vor und werden auch vom Beschwerdeführer nicht beschrieben. Inwiefern die Ge- suchsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung keine objektive Betrachtung hat walten lassen, ist nicht nachvollziehbar. Es oblag der Gesuchsgegnerin, die von ihr erlassene Beschlagnahmeverfügung zu begründen, wobei sie insbesondere eine Prognose bezüglich einer weiteren konkreten Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung vorzunehmen hatte. Dass sie dabei massgeblich auf die vorliegenden Vorstrafen des Beschwerdeführers ab- gestellt hat, ist nicht zu beanstanden, wurde von ihr in der angefochtenen Verfü- gung doch zu Recht erwogen, dass für die Beurteilung der Gefährdung nicht nur auf die Anlasstat abgestellt werden muss, sondern auch frühere Vorfälle miteinbe- zogen werden können (vgl. S. 2 der Verfügung). Welche Abklärungen oder Be- weisaufnahmen von der Gesuchsgegnerin zusätzlich hätten gemacht werden müs- sen, wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und erschliesst sich der Be- schwerdekammer nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf das Beweismittel der Kaufpreisbestätigung vom 10. August 2023 Bezug nimmt, betrifft diese offensicht- lich nicht das vorliegend beschlagnahmte Motorrad (vgl. E. 4.4.3 hiervor) und war folglich für die angefochtenen Verfügung nicht massgeblich. Letztlich können auch keine Hinweise ausgemacht werden, dass sich die Gesuchsgegnerin mit der ange- fochtenen Verfügung derart festgelegt haben soll, dass der Ausgang des Strafver- fahrens gegen den Beschwerdeführer nicht mehr offen erscheint. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer auch nicht begründet. Zumal gänzlich keine objektiven Hinweise auf eine Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin vorliegen, ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 11 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die entsprechenden Kosten von CHF 1'200.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen beim vorliegenden Ver- fahrensausgang gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO ebenfalls zu Lasten des Beschwerde- führers. Diese werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13