4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die ausgerichtete amtliche Entschädigungen besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, da dieser nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt worden ist (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: