dies gebietet jedenfalls die zu erwartende Professionalität in der Berufsausübung. Damit ist die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet. Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland liegt damit nicht vor. Das Ausstandsgesuch der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist abzuweisen. Das Strafverfahren BM 25 26102 verbleibt in deren Zuständigkeit. Soweit der Beschuldigte eine Vereinigung der Strafverfahren BM 2511542 und BM 25 26102 verlangt, ist die Beschwerdekammer hierfür nicht zuständig. Der Beschuldigte hat sich insoweit an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu halten.