Zumal es sich mithin um eine grosse Behördeneinheit handelt, keine besonderen freundschaftlichen Beziehungen geltend gemacht werden, keine langjährige Zusammenarbeit vorliegt und jede einzelne Staatsanwältin bzw. jeder einzelne Staatsanwalt die ihm zugeteilten Strafverfahren selbständig führt und persönlich dem Recht verpflichtet ist, kann angenommen und erwartet werden, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unbefangen und mit der gebotenen Distanz führen werden; dies gebietet jedenfalls die zu erwartende Professionalität in der Berufsausübung.