O., N. 27 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4 mit Hinweisen). 3.3 Das von der Leitenden Staatsanwältin D.________ bei der Generalstaatsanwaltschaft nebst dem Gesuch um Festlegung der Zuständigkeit eventualiter gestellte und von Letzterer weitergeleitete Ausstandsgesuch für die gesamte Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist offensichtlich unbegründet. Die leitende Staatsanwältin D.___