3 sie eine bestimmte Qualität und Intensität erreicht und die Gerichtsperson in den Einflussbereich einer der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter gerät, so dass bei objektiver Betrachtung zu befürchten ist, jene werde in ihrer Leitung des Verfahrens oder in ihrem Entscheid beeinflusst. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten (BOOG, a.a.O., N. 39b zu Art. 56 StPO mit Hinweisen).