O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Der Anschein der Befangenheit kann sich aus einer besonderen privaten Beziehung der in einer Strafbehörde tätigen Person zu einer Partei oder deren Rechtsbeistand ergeben. Relevant ist dabei nur eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe. Bedeutsam sind auch eine informelle Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers oder faktische Abhängigkeitsverhältnisse, etwa zwischen einer Gerichtsperson und dem Beschuldigten oder dem Opfer (BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO).