Am 28. Oktober 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft aufforderungsgemäss eine Liste mit allen aktuell bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ein, inkl. der Angabe, wann der Anstellungsbeginn von Staatsanwältin C.________ war. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde von der zwischenzeitlich eingegangenen Liste (inkl. verlangter Angabe) Kenntnis genommen und gegeben. Mit Schreiben vom 3. November 2025 teilte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit, dass auf die Abgabe von Schlussbemerkungen verzichtet werde.