Mit Stellungnahme vom 8. September 2025 beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die beiden Strafanzeigen seien in der Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu belassen und vereinigt zu führen. Sinngemäss ersuchte er um Abweisung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft. Am 28. Oktober 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft aufforderungsgemäss eine Liste mit allen aktuell bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ein, inkl. der Angabe, wann der Anstellungsbeginn von Staatsanwältin C.________ war.