Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren. Das Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2025 wurde als Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) entgegengenommen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Stellungnahme vom 8. September 2025 beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die beiden Strafanzeigen seien in der Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu belassen und vereinigt zu führen.