Mit Schreiben vom 14. August 2025 liess die Leitende Staatsanwältin D.________ der Generalstaatsanwaltschaft die Akten BM 25 26102 zwecks «Festlegung der Zuständigkeit, evtl. Ausstandsverfahren» zukommen. Am 22. August 2025 leitete die Generalstaatsanwaltschaft das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter und ersuchte um Feststellung des Bestehens eines Ausstandsgrundes und Übertragung des Strafverfahrens an eine unbeteiligte Regionale Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren.