Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 407 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchstellerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BM 25 26102) Erwägungen: 1. Staatsanwältin C.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt das Strafverfahren BM 25 11542 gegen A.________ (nachfolgend: Beschul- digter) wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Am 13. August 2025 eröffne- te die Leitende Staatsanwältin D.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland eine weitere Strafuntersuchung (BM 25 26102) gegen den Beschul- digten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zufolge dessen Verhaltens anlässlich der Einvernahme im Verfahren BM 25 11542 vom 30. Juli 2025. Mit Schreiben vom 14. August 2025 liess die Leitende Staatsanwältin D.________ der Generalstaatsanwaltschaft die Akten BM 25 26102 zwecks «Fest- legung der Zuständigkeit, evtl. Ausstandsverfahren» zukommen. Am 22. August 2025 leitete die Generalstaatsanwaltschaft das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) weiter und ersuchte um Feststellung des Bestehens eines Ausstands- grundes und Übertragung des Strafverfahrens an eine unbeteiligte Regionale Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrens- leitung ein Ausstandsverfahren. Das Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2025 wurde als Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) entgegenge- nommen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Stel- lungnahme vom 8. September 2025 beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die beiden Strafanzeigen seien in der Zuständig- keit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu belassen und vereinigt zu führen. Sinngemäss ersuchte er um Abweisung des Antrags der Generalstaats- anwaltschaft. Am 28. Oktober 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft aufforde- rungsgemäss eine Liste mit allen aktuell bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ein, inkl. der Anga- be, wann der Anstellungsbeginn von Staatsanwältin C.________ war. Mit Verfü- gung vom 28. Oktober 2025 wurde von der zwischenzeitlich eingegangenen Liste (inkl. verlangter Angabe) Kenntnis genommen und gegeben. Mit Schreiben vom 3. November 2025 teilte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit, dass auf die Abgabe von Schlussbemerkungen verzichtet werde. 2. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwalt- schaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 57 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 59 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 59 StPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gesuch von der Partei gestellt wird oder die in der Strafbehörde tätige Per- son selbst den Ausstandsgrund geltend macht (BOOG, a.a.O., N. 1 zu Art. 59 StPO). Zuständig ist somit die Beschwerdekammer (Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG, BSG 162.11]). 2 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unab- hängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richter- lichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BCV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fra- gen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunk- te oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden resp. hat in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichts- punkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrens- beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente ein- fliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das sub- jektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 3.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu tre- ten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Der Anschein der Befangenheit kann sich aus einer besonderen privaten Beziehung der in einer Strafbehörde tätigen Person zu einer Partei oder deren Rechtsbeistand ergeben. Relevant ist dabei nur eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungs- nähe. Bedeutsam sind auch eine informelle Hierarchie innerhalb des Spruchkör- pers oder faktische Abhängigkeitsverhältnisse, etwa zwischen einer Gerichtsperson und dem Beschuldigten oder dem Opfer (BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO). Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgrund grundsätzlich nur in Fra- ge, wenn sie ausgeprägt sind, d. h. wenn eine besonders nahe, persönliche Bezie- hung bzw. erhebliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen. Eine Freundschafts- oder Feindschaftsbeziehung kann den Anschein der Befangenheit mit Rücksicht auf den normalen Gerichtsbetrieb nur begründen, wenn 3 sie eine bestimmte Qualität und Intensität erreicht und die Gerichtsperson in den Einflussbereich einer der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter gerät, so dass bei ob- jektiver Betrachtung zu befürchten ist, jene werde in ihrer Leitung des Verfahrens oder in ihrem Entscheid beeinflusst. Dabei müssen objektive Gründe auf eine ge- wisse Intensität der Beziehung hindeuten (BOOG, a.a.O., N. 39b zu Art. 56 StPO mit Hinweisen). Als besondere, den Anschein der Parteilichkeit begründende per- sönliche Zuneigung oder Abneigung fällt somit nicht schon jede persönliche All- tagsbekanntschaft bzw. gesellschaftliche und persönliche Verbundenheit in Be- tracht (BOOG, a.a.O., N. 40 zu Art. 56 StPO). Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und ei- ner Verfahrenspartei oder deren Rechtsvertreter begründet für sich allein noch kei- nen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (Urteil des Bundesgericht 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag bei objektiver Betrachtung der Umstand allein, dass so- wohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatkläger- schaft am Strafverfahren beteiligte Person bei der gleichen Staatsanwaltschaft be- schäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu wecken (Urteil des Bundesgericht 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3; vgl. auch BOOG, a.a.O., N. 40a zu Art. 56 StPO mit Hinweisen; KELLER, a.a.O., N. 27 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersu- chungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesge- richts nicht leichthin anzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4 mit Hinweisen). 3.3 Das von der Leitenden Staatsanwältin D.________ bei der Generalstaatsanwalt- schaft nebst dem Gesuch um Festlegung der Zuständigkeit eventualiter gestellte und von Letzterer weitergeleitete Ausstandsgesuch für die gesamte Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist offensichtlich unbegründet. Die leitende Staatsanwältin D.________ begründet dieses einzig damit, dass Staatsanwältin C.________ durch die angezeigte Straftat der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte betroffen sei. Dadurch sei die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland als solche betroffen, womit ein Anschein der Befangenheit vorliege. Die- ser Auffassung ist klarerweise nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass Staatsanwältin C.________ im Strafverfahren BM 25 26102 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betroffene Person ist. Aufgrund dessen kann indes nicht ohne weiteres eine allgemeine Betroffenheit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland angenommen werden, welche einen Ausstand sämtlicher Staats- anwältinnen und Staatsanwälte der Region gebietet. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde nicht zum Nachteil der gesamten Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnet, sondern einzig zum Nachteil von Staatsanwältin C.________ (vgl. die Eröffnungsverfügung vom 13. August 2025). Allein der Umstand, dass Staatsanwältin C.________ bei der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland als Staatsanwältin tätig ist und damit in einer berufli- chen Beziehung zu dieser steht, begründet ebenfalls noch keinen Anschein der Be- 4 fangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die beruf- liche Beziehung zwischen der Geschädigten und der das Strafverfahren leitenden Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland resp. dessen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten stellt nach der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung noch keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht über die blos- se berufliche Kollegialität hinaus weitere konkrete Umstände vorliegen, die auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (vgl. E. 3.2 hiervor). Solche besonderen, zusätzlichen Umstände wurden vorliegend nicht dargetan. Insbeson- dere wurde nicht geltend gemacht, dass zwischen jeder einzelnen Staatsanwältin resp. jedem einzelnen Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland und der Geschädigten eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchte. Dies ist angesichts der perso- nellen und organisatorischen Gegebenheiten in der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland denn auch nicht anzunehmen, sind gemäss der von der General- staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2025 eingereichten Liste doch derzeit 34 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland tätig, wobei die Regionale Staatsanwaltschaft in fünf Gruppen sowie eine Strafbefehlsabteilung unterteilt ist (vgl. das Organigramm der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland unter https.//www.justice.be.ch > Staatsanwaltschaft > Über uns > Regionale Staatsanwaltschaften > Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). Staatsanwältin C.________ arbeitet zudem erst seit dem 1. Juli 2025 bei der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Zumal es sich mithin um eine grosse Behördeneinheit handelt, keine besonderen freundschaftlichen Beziehungen gel- tend gemacht werden, keine langjährige Zusammenarbeit vorliegt und jede einzel- ne Staatsanwältin bzw. jeder einzelne Staatsanwalt die ihm zugeteilten Strafverfah- ren selbständig führt und persönlich dem Recht verpflichtet ist, kann angenommen und erwartet werden, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unbefangen und mit der gebotenen Distanz führen werden; dies gebietet jedenfalls die zu erwartende Professionalität in der Berufsausübung. Damit ist die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet. Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland liegt damit nicht vor. Das Ausstandsgesuch der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland ist abzuweisen. Das Strafverfahren BM 25 26102 ver- bleibt in deren Zuständigkeit. Soweit der Beschuldigte eine Vereinigung der Straf- verfahren BM 2511542 und BM 25 26102 verlangt, ist die Beschwerdekammer hierfür nicht zuständig. Der Beschuldigte hat sich insoweit an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu halten. Abschliessend gilt es anzumerken, dass der Beschwerdekammer bei Bejahung ei- ner Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht die Kompetenz zugestanden hätte, selbst einen anderen Staatsanwalt einzusetzen resp. das Verfahren einer anderen Region zuzuweisen. Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Straf- prozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), auf 5 welchen sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 22. August 2025 analog beruft, sieht diese Zuständigkeit nur vor, wenn eine in einem Gericht tätige Person von einem Ausstandsentscheid betroffen ist. Eine entsprechende Regelung im Falle der Gutheissung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft erübrigt sich, weil diese als Behörde nach aussen stets eine Einheit bildet. Es ist Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft, behördenintern für eine Geschäftszutei- lung an ein unbefangenes Mitglied der Staatsanwaltschaft zu sorgen (BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, N. 153), wie es von dieser denn auch bereits in früheren Verfahren selbst zu Recht geltend ge- macht worden ist (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Januar 2014 im Verfahren BK 13 421). Der Generalstaatsanwaltschaft wäre es in der vorliegenden Konstellation zudem grundsätzlich offen gestanden, das Ver- fahren BM 25 26102 gestützt auf Art. 52 Abs. 3 EG ZSJ der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Besonderer Aufgaben zu übertragen (vgl. insoweit sinngemäss auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 327 vom 6. Januar 2012 E. 4, wonach bei einem Anwendungsfall von Art. 52 EG ZSJ kein Ausstandsverfah- ren nötig ist). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die ausgerichtete amtliche Entschädigungen besteht keine Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten, da dieser nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt worden ist (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten vom 3. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Das Ausstandsgesuch der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird abge- wiesen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Gesuchstellerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 6. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7