nicht dazu, sich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu konstituieren, sondern räume ihr lediglich die gleichen Rechte ein, die einer Privatklägerin zukommen (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), steht dies im Widerspruch zum aktuellen Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2, aus welchem sich ergibt, dass sich eine Partei sui generis gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituieren und als solche im Strafverfahren auftreten kann (vgl. auch TAORMINA/STAMM, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 18 zu Art.