104 Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs 3 ATSG. Mit der Einführung der bundesgesetzlichen Regelung in Art. 79 Abs. 3 ATSG muss die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung bzw. die Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO nicht mehr erfüllt sein, sondern der Versicherungsträger kann sich gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG als Privatkläger konstituieren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 79 Abs. 3 ATSG legitimiere die C.________ nicht dazu, sich als Privatklägerin im Sinne von Art.