104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG volle Parteirechte erhalten und sich als Privatklägerin konstituieren (vgl. E. 5.1 hiervor). Dies hat sie mit Strafanzeige vom 28. Mai 2024 gemacht, indem sie erklärte, dass sie gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG mit Verweis auf Art. 104 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin im Strafpunkt auftreten möchte. Zufolge ihrer Konstituierungserklärung als Strafklägerin hat die Staatsanwaltschaft die C.________ als Partei sui generis folglich zu Recht als Strafklägerin zum Verfahren zugelassen. 5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht.